Für ein optimales Suchergebnis wählen Sie bitte „Wochenbettbetreuung“ aus. Im
Anschluss können Sie im Suchergebnis in den angegebenen Leistungen der Hebammen
sehen, was sie genau anbieten. Die meisten Hebammen bieten eine Rundumbetreuung mit
Schwangeren- und Wochenbettbetreuung an.
Die Wochenbettbetreuung durch Ihre Hebamme umfasst den Zeitraum vom Tag der Geburt bis zur vollendeten 12. Lebenswoche Ihres Kindes. Die Besuche oder Telefonate werden von der Krankenkasse bezahlt.
Zur Wochenbettbetreuung gehören neben medizinisch-körperlichen Untersuchungen von Mutter und Kind auch die Beratung zu allen Themen, die sich im Umgang mit dem Neugeborenen und der neuen Lebenssituation ergeben. Zudem ist die Unterstützung durch die Hebamme beim Stillen ein wichtiger Bestandteil des Wochenbettes.
Die Beratung im Wochenbett und in der Schwangerschaft kann auch telefonisch oder als Online-Videomeeting stattfinden.
Ab positivem Schwangerschaftstest haben Sie ein Anrecht auf Hebammenbetreuung. In welchem Umfang diese stattfindet ist immer individuell an Ihre Wünsche und Bedürfnisse angepasst. Die Hebamme begleitet sie bei Veränderungen, die eine Schwangerschaft mit sich bringt oder bei konkreten Beschwerden. Auch für Sorgen und Ängste hat Ihre Hebamme ein offenes Ohr.
Die Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft werden entsprechend der Mutterschaftsrichtlinien durchgeführt. Sie können von der Hebamme selbstständig und eigenverantwortlich oder in Zusammenarbeit mit der betreuenden Gynäkologin / dem betreuenden Gynäkologen übernommen werden. Im Zuge dieser Untersuchungen werden unter anderem die Herztöne des Kindes kontrolliert und die Lage des Kindes bestimmt. Auch körperliche Veränderungen und Beschwerden der werdenden Mutter werden betreut.
Auch im Falle einer Fehlgeburt haben Sie einen Anspruch auf Hebammenbetreuung. Ihre Hebamme kann sie begleiten und Sie in dieser Situation sowohl körperlich als auch psychisch unterstützen.
Für die Geburt Ihres Kindes im Rahmen einer sogenannten Beleggeburt gehen Sie mit Ihrer Hebamme zur Geburt in ein vorher festgelegtes Krankenhaus, in dem Ihre Hebamme Beleggeburten anbietet. Die Kosten für die Geburtsbegleitung trägt die Krankenkasse. Da die Hebamme für Sie in Rufbereitschaft geht, wird eine Rufbereitschaftspauschale von ihr erhoben, die Sie anteilig oder vollständig selbst zahlen müssen.
Bei der Geburt im Geburtshaus wird Ihr Kind dort mit der Begleitung einer Hebamme geboren. Für die Geburt dort gelten die gleichen Bedingungen wie für die Hausgeburt: Die Schwangerschaft muss risikofrei und der Schwangerschaftsverlauf komplikationslos sein. Die Kosten für die regional und individuell variierende Rufbereitschaftspauschale muss von Ihnen teilweise selbst getragen werden – sprechen Sie hierzu bitte mit Ihrer Krankenkasse.
Eine Hausgeburt kommt bei risikofreier Schwangerschaft und komplikationslosem Schwangerschaftsverlauf in Betracht. Die betreuende Hebamme kommt dann zu Ihnen nach Hause und begleitet Sie bei der Geburt Ihres Kindes in den eigenen vier Wänden.
Die Kosten für die häusliche Geburtsbetreuung werden von den Krankenkassen übernommen. Die Hebamme ist für Sie in dem errechneten Geburtszeitraum permanent erreichbar. Die Kosten für die regional und individuell variierende Rufbereitschaftspauschale muss von Ihnen teilweise selbst getragen werden – sprechen Sie hierzu bitte mit Ihrer Krankenkasse.
Auch im Fall einer Fehlgeburt, nach medizinisch notwendigem Schwangerschaftsabbruch oder der Geburt eines verstorbenen Kindes steht Frauen die Betreuung durch eine Hebamme zu.
Die Hebamme kann in solchen Fällen bei der Verarbeitung des Geschehenen helfen. Paaren, deren Kind vor oder nach der Geburt gestorben ist, steht gleichermaßen Hebammenhilfe in Form von Wochenbettbesuchen und Beratungen zu.
In der gesamten Stillzeit haben Mütter Anspruch auf Hebammenhilfe – egal, wie lange sie dauert. Auch wenn Sie nicht oder nicht mehr stillen, endet der Anspruch auf die Betreuung durch eine Hebamme bei Fragen und Problemen rund um die Ernährung des Kindes erst, sobald das Kind neun Monate alt ist.
Die Krankenkasse bezahlt in dieser Zeit bis zu acht Kontakte zur Hebamme in Form von Besuchen oder Telefongesprächen.
In der gesamten Stillzeit haben Mütter Anspruch auf Hebammenhilfe – egal, wie lange sie dauert. Auch wenn Sie nicht oder nicht mehr stillen, endet der Anspruch auf die Betreuung durch eine Hebamme bei Fragen und Problemen rund um die Ernährung des Kindes erst, sobald das Kind neun Monate alt ist.
Die Krankenkasse bezahlt in dieser Zeit bis zu acht Kontakte zur Hebamme in Form von Besuchen oder Telefongesprächen.
In der gesamten Stillzeit haben Mütter Anspruch auf Hebammenhilfe – egal, wie lange sie dauert. Auch wenn Sie nicht oder nicht mehr stillen, endet der Anspruch auf die Betreuung durch eine Hebamme bei Fragen und Problemen rund um die Ernährung des Kindes erst, sobald das Kind neun Monate alt ist.
Die Krankenkasse bezahlt in dieser Zeit bis zu acht Kontakte zur Hebamme in Form von Besuchen oder Telefongesprächen.